Der Kommunale Schadenausgleich ist eine als nicht rechtsfähiger Verein organisierte Versicherungseinrichtung.

Im Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) bestimmt dessen § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) bis c), dass nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden der Aufsicht nach diesem Gesetz nicht unterliegen, soweit sie bezwecken, durch Umlegung Schäden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, aus der Haltung von Kraftfahrzeugen sowie Leistungen aus der kommunalen Unfallfürsorge ihrer Mitglieder und solcher zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben betriebener Unternehmen auszugleichen, an denen ein oder mehrere kommunale Mitglieder oder sonstige Gebietskörperschaften mit mindestens 50 % beteiligt sind.

Vorläufer des Kommunalen Schadenausgleichs Schleswig-Holstein war der Haftpflichtverband Schleswig-Holsteinischer Städte, der am 1.7.1926 auf Anregung des Schleswig-Holsteinischen Städtevereins gegründet wurde.

Gründe für die Einrichtung des Kommunalen Haftpflichtverbandes:

  • hohe Versicherungsprämien in der privaten Versicherungswirtschaft
  • kein der Höhe nach unbegrenzter Versicherungsschutz durch private und öffentlich-rechtliche Versicherer
  • Lücken im Haftpflichtversicherungsschutz der privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherer, die keinen allumfassenden Haftpflichtdeckungsschutz gewähren
  • Wahrnehmung des Haftpflichtversicherungsgeschäfts in kommunaler Selbstverwaltung

In der Folgezeit gründeten die Kommunen in Schleswig-Holstein weitere Schadenausgleiche:

  • 1928: Gründung des Kommunalen Schülerunfallschadenausgleichs
  • 1953: Gründung des Kommunalen Autokaskoschadenausgleichs
  • 1956: Gründung des Kommunalen Autoinsassenunfallschadenausgleichs

Die vier zunächst selbständigen Verbände wurden am 1.1.1963 zu einem Ausgleich mit vier Verrechnungsstellen unter dem Namen Kommunaler Schadenausgleich Schleswig-Holstein vereinigt.

Der Kommunale Schadenausgleich Schleswig-Holstein hat derzeit ca. 1.900 Mitglieder. Darunter sind außer den kommunalen Gebietskörperschaften auch kommunale Verbände und Gesellschaften wie Sparkassen, Stadtwerke, Krankenhäuser, Hafenbetriebe etc.

Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung besteht aus 32 Vertretern der Mitglieder des Kommunalen Schadenausgleichs.
Je acht Vertreter werden von dem Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag, Schleswig Holsteinischen Landkreistag, Städtebund Schleswig-Holstein und dem Städtetag Schleswig-Holstein für die Dauer einer Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften ernannt.
Die Vertreterversammlung ist insbesonders zuständig für die Wahl des Vorstandes sowie für alle wesentlichen Fragen, die die Verbandstätigkeit betreffen.

Vorstand

Der Vorstand hat acht Mitglieder. Er besteht aus je zwei Vertretern der kommunalen Landesverbände.
Der Vorstand wird für die Dauer einer Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaft gewählt und leitet den Kommunalen Schadenausgleich.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören u. a. die Bestellung des Geschäftsführers und die Prüfung der Berichte über die Geschäftstätigkeit.

Geschäftsführer

Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Kommunalen Schadenausgleichs. Er vertritt den Kommunalen Schadenausgleich gerichtlich und außergerichtlich.

Mitglieder des KSA können werden:

  • kommunale Gebietskörperschaften (Landkreise, Städte, Gemeinden)
  • kommunale Körperschaften ohne Gebietshoheit (Ämter, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände)
  • rechtsfähige kommunale Anstalten und Stiftungen sowie sonstige kommunale Einrichtungen (Vereine, Verbände, etc.)
  • Unternehmen mit einer kommunalen Beteiligung in Höhe von mindestens 50 %

Unselbstständige Einrichtungen (z.B. Eigenbetriebe) sind über das Mitglied versichert. Eine eigenständige Mitgliedschaft solcher Einrichtungen ist nicht möglich und auch nicht erforderlich. Für sie kann allerdings eine Verwaltungsnummer vergeben werden, wenn dies zur gesonderten Umlageberechnung oder einer getrennten Schadenbearbeitung (z. B. wegen eines Selbstbehaltes) zweckmäßig ist.

Der Deckungsschutz für das Mitglied bezieht sich nicht auf die Risiken einer rechtlich verselbstständigten Gesellschaft, auch wenn das Mitglied alleiniger Gesellschafter ist. Die Gesellschaft muß vielmehr selbst Mitglied des KSA werden, um in den Genuss des Deckungsschutzes zu gelangen.

Folgende Unterlagen müssen dem KSA bei dem Erwerb der Mitgliedschaft vorgelegt werden:

  • Beitrittserklärung
  • Schiedsvertrag
  • Lastschrifteinzugsermächtigung

Der Geschäftsbetrieb des Kommunalen Schadenausgleichs beschränkt sich gem § 1 Abs. 3 Ziff. 3 lit. a bis c VAG auf die dort aufgeführten Versicherungszweige. Es gibt 4 Verrechnungsstellen (Sparten), über die getrennt Rechnung zu legen ist:

1. Haftpflicht

In der Verrechnungsstelle für Haftpflichtschäden werden Haftpflichtentschädigungen ausgeglichen, die von den Mitgliedern des Kommunalen Schadenausgleichs aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen an Dritte zu leisten sind. Der Versicherungsschutz ist grundsätzlich der Höhe nach unbegrenzt. Er ist allumfassend und nicht – wie in der privaten Versicherungswirtschaft – auf bestimmte Risiken beschränkt. Eingeschlossen in den Haftpflichtdeckungsschutz ist die persönliche Haftung der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Mitgliedsverwaltungen sowie der Mitglieder ihrer Vertretungskörperschaften und Ausschüsse aus ihren dienstlichen Verrichtungen und die persönliche Haftpflicht der für die Kommunalverwaltungen in dienstlicher Verrichtung handelnden Personen.

2. Autokasko

In der Verrechnungsstelle Autokasko gewährt der Kommunale Schadenausgleich seínen Mitgliedern Kaskodeckungsschutz für die von ihnen angemeldeten Fahrzeuge. In den Genuß dieser Kaskoversicherung kommen auch die Kraftfahrzeuge der Bediensteten, an deren Benutzung der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse hat. Schließlich gewährt der Kommunale Schadenausgleich sogenannten Minikaskodeckungsschutz für die Kraftfahrzeuge der Bediensteten, an deren Benutzung der Dienstherr zwar kein erhebliches dienstliches Interesse hat, die aber von dem Bediensteten gleichwohl mit seiner Zustimmung zur Durchführung von Dienstfahrten genutzt werden.

3. Autoinsassenunfall

In der Verrechnungsstelle für Autoinsassenunfallschäden gewährt der Kommunale Schadenausgleich seinen Mitgliedern Deckungsschutz für Insassen der von den Mitgliedern angemeldeten Fahrzeuge. Es geht hier in erster Linie um Tagegeld bei Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, Krankenhaustagegeld, Entschädigungen für dauernde Arbeitsbehinderung sowie im Todesfall und Deckungsschutz für Gepäckschäden.

4. Schulunfall

In der Verrechnungsstelle für Schulunfallschäden stellt der Kommunale Schadenausgleich seinen Mitgliedern den im Schulgesetz vorgesehenen Haftpflicht- und Sachversicherungsschutz zur Verfügung. Nach § 47 SchulG verwalten die Schulträger ihre Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung. Gem. § 48 Abs. 1 Ziff. 4 SchulG haben die Schulträger die Aufgabe, den Sachbedarf des Schulbetriebes zu decken. Zum Sachbedarf des Schulbetriebes gehören insbesondere die Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung der Schüler oder einen versicherungsähnlichen Schutz für die von ihnen verursachten Schäden, die sich bei Veranstaltungen der Schule in Betrieben oder beim Schülerlotsendienst ereignen (§ 48 Abs. 2 Ziff. 10 SchulG). Zum Sachbedarf gehören weiterhin die Aufwendungen für die Versicherung oder einen versicherungsähnlichen Schutz gegen Sachschäden der Schüler bei Unfällen, die sich auf dem Schulweg, in der Schule oder bei Veranstaltungen der Schule einschließlich der Betriebserkundigungen, Betriebspraktika und Wirtschaftspraktika ereignen (§ 48 Abs. 2 Ziff. 11 SchulG).

Kontakt

Kommunaler Schadenausgleich
Schleswig-Holstein
Reventlouallee 6
24105 Kiel

Tel.: (0431) 57925-0
Fax: (0431) 57925-30
E-Mail: info@ksa-kiel.de

KSA Schleswig-Holstein

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